Ambulante Krankenpflege nach SGB V
Die ambulante Krankenpflege beinhaltet alle Leistungen die von Ihrem Arzt verordnet werden.
- Medikamentengabe
- Wundversorgung
- Injektionen
- Blutzucker messen
Körperbezogene Pflegeleistungen nach §36 SGB XI
Unterstützung bei der Durchführung von Hygienemaßnahmen (Körperpflege, An- und Auskleiden, Inkontinenzversorgung)
- Lagerung & Mobilisierung
- Essen und Trinken
- Körperpflege
Entlastungsleistungen (Hauswirtschaft, Betreuungsleistungen) nach § 45b SGB XI
§ 45b SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch) bezieht sich auf die Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland. Insbesondere regelt dieser Paragraph die sogenannten "Entlastungsleistungen" für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige.
Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Dabei hat der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich zu erfolgen.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Verhinderungspflege bietet eine wichtige Unterstützung für pflegende Angehörige und trägt dazu bei, dass sowohl die pflegenden Personen als auch die Pflegebedürftigen entlastet werden können.
- Verhinderungspflege
- Urlaubspflege
- Ersatzpflege