Pflegeberatung
nach § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Dabei hat der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich zu erfolgen.

Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
Die Beratungsbesuche dienen dazu, die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden An- und Zugehörigen zu unterstützen, ihnen regelmäßige Hilfestellung sowie praktische pflegefachliche Unterstützung zukommen zu lassen. So können die Beratungsbesuche entweder vor Ort in der häuslichen Umgebung oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Erstberatung hat stets persönlich (in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person) zu erfolgen. Im Anschluss kann dann grundsätzlich jeder zweite Beratungsbesuch über eine Videoberatung erfolgen. Dafür haben Sie als Leistungserbringer jedoch die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

In den Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche ist aufgeführt, wer die Beratungsbesuche durchführen darf. Dazu gehören zugelassene Pflegedienste, neutrale und unabhängige Beratungsstellen, Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz besitzen.

Das Gesetz und die entsprechende Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes sehen für die neutralen und unabhängigen Beratungsstellen eine Anerkennung durch die Landesverbände der Pflegekassen vor.

Die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche wurden von den Vertragsparteien gemäß § 113 SGB XI beschlossen.

  • GKV-SpitzenverbandEmpfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte neutrale Beratungsstellen

Jedes Jahr müssen die Landesverbände der Pflegekassen die Höhe der Vergütungssätze anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften vereinbaren. Grundlage sind die im Land für zugelassene ambulante Dienste vereinbarten Pflegesätze nach Paragraf 89 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe für anerkannte Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Quelle: Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: AOK Gesundheitspartner

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