Verhinderungspflege § 39 SGB XI

Verhinderungspflege / Urlaubspflege / Ersatzpflege

Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege nach § 39 SGB XI.

Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en). Der Anspruch kann um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen.

Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages beschränkt, wobei die entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Verdienstausfall oder andere Kosten (z.B. Fahrtkosten) können auch beim Personenkreis der engen Verwandten bis zum Höchstbetrag erstattet werden.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist in zweifacher Hinsicht - von der Dauer her und auf einen Höchstbetrag - begrenzt.

Die Verhinderungspflege kann

  • durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) oder
  • durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Ersatzpflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden.

Empfängern von Pflegegeld bzw. Kombinationsleistung erhalten das zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege gezahlte Pflegegeld zu 50 % fortgezahlt.

Auch eine stundenweise Leistungserbringung ist möglich. Beträgt die Verhinderung der Pflegeperson dabei weniger als 8 Stunden erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.

Die Kosten der Verhinderungspflege können bis zum Höchstbetrag von 1.612 EUR (bzw. aufgestockt bis zu 2.418 EUR) ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur (ungekürzten) Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI erstattet werden.

Zu klären ist jeweils, ob die Ersatzpflegekraft die Tätigkeit erwerbsmäßig erbringt. Dies kann z.B. auch für nahe Angehörigen gelten. In den Fällen ist die Leistung nicht auf das Pflegegeld begrenzt, sonder kann ggf. bis zum Höchstbetrag beansprucht werden.

Persönliche Betreuung Ihrer Liebsten.

Haben Sie Fragen zu unseren Leistungsangeboten? Sprechen Sie uns gerne an!

  schreiben sie uns